FAQ zum „Sanierungsscheck“

 

 

 

 

 

Thermische Sanierung privater Wohnbau – Befristete Förderungsmöglichkeit im Rahmen des Konjunkturpakets der österreichischen Bundesregierung

 

Häufig gestellte Fragen zur Förderungsaktion

 

 

 

1 Fragen zur Förderungsfähigkeit des Antragstellers

 

1.1  Wer erhält eine Förderung?

 

Natürliche Personen, die (Mit-)Eigentümer/innen, Bauberechtigte oder Mieter/innen eines Ein- oder Zweifamilienhauses oder einer Wohnung im Inland sind.

 

1.2  Kann ich als Eigentümer eines Reihenhauses bzw. Doppelhauses eine Förderung für die Sanierung meines Dachs oder meiner Fassade beantragen?

 

Ja, bei Reihenhäusern bzw. Doppelhäusern kann für alle gelisteten Maßnahmen zur thermischen Sanierung (Dämmung der Außenwände, der obersten Geschoßdecke bzw. des Daches, der untersten Geschoßdecke bzw. des Kellerbodens und Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren) sowie für Umstellungen des Wärmeerzeugungssystems eine Förderung beantragt werden.

Achtung: Eventuell ist vor Umsetzung das Einvernehmen mit den anderen Eigentümern herzustellen oder sind behördliche Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung, Denkmal- oder Ortsbildschutz) erforderlich.

 

 

 

2 Fragen zur Förderungsfähigkeit des Objektes

 

2.1 Was ist ein förderungsfähiges Objekt?

 

Mit „Objekt“ ist das Einfamilienhaus oder die einzelne Wohnung in einem Zweifamilienhaus oder mehrgeschossigem Wohnbau gemeint.

 

2.2 Sind Mietzinshäuser bzw. Wohnungseigentümergemeinschaften

förderungsfähig?

 

Mietzins- bzw. Wohnungseigentumshäuser sind als Ganzes nicht förderungsfähig. Allerdings kann bei Objekten, in denen sich mehrere Miet- oder Eigentumswohnungen befinden, der Mieter oder Eigentümer der einzelnen Wohnung um Förderung für Maßnahmen ansuchen, die ausschließlich seine Wohnung betreffen (Fenstertausch o. – Sanierung, Tausch der Balkontür). Die Fassade oder Dämmung von Balkonen kann in solchen Fällen nicht gefördert werden, auch wenn alle Mieter oder Eigentümer zustimmen.

Achtung: Eventuell ist vor Umsetzung das Einvernehmen mit dem Vermieter bzw. den anderen Wohnungseigentümern herzustellen oder sind behördliche Genehmigungen (z.B. Denkmal- oder Ortsbildschutz) erforderlich.

 

2.3 Sind Reihenhäuser bzw. Doppelhäuser förderungsfähig?

 

Ja, bei Reihenhäusern bzw. Doppelhäusern kann für alle gelisteten Maßnahmen zur thermischen Sanierung (Dämmung der Außenwände, der obersten Geschoßdecke bzw. des Daches, der untersten Geschoßdecke bzw. des Kellerbodens und Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren) sowie für Umstellungen des Wärmeerzeugungssystems eine Förderung beantragt werden.

Achtung: Eventuell ist vor Umsetzung das Einvernehmen mit den anderen Eigentümern herzustellen oder sind behördliche Genehmigungen (z.B. Baugenehmigung, Denkmal- oder Ortsbildschutz) erforderlich.

 

2.4 Mein Gebäude ist sowohl zu Wohnzwecken als auch betrieblich genutzt – kann ich trotzdem einreichen?

 

Das kommt darauf an. Wenn die zu Wohnzwecken dienende Fläche überwiegt (mehr als 50 % des Gesamtgebäudes ausmacht), kann ein Förderungsantrag für den Sanierungsscheck gestellt werden.

 

2.5 Kann ich auch eine Förderung für meinen Nebenwohnsitz beantragen?

 

Ja, bitte beachten Sie aber, dass jeder Förderungswerber nur einmal eine Sanierungsscheck-Förderung erhalten kann.

 

2.6 Ist meine Wohnung förderungsfähig?

 

Bei Wohnungen können nur die Fenster und ggf. die Balkontüre gefördert werden. Die Fassade oder Dämmung von Balkonen kann nicht gefördert werden, auch wenn alle Mieter oder Eigentümer zustimmen.

 

2.7 Können Zubauten / Erweiterungen gefördert werden?

 

Leider nein. Es können nur Sanierungsmaßnahmen von bestehenden und bisher beheizten Bauteilen gefördert werden.

 

 

 

3 Fragen zur Förderungsfähigkeit der Maßnahme

 

3.1 Welche Maßnahmen werden bei der Sanierung einer Wohnung gefördert?

 

Es können nur die Fenster und ggf. die Balkontüre gefördert werden. Die Fassade oder Dämmung von Balkonen kann nicht gefördert werden, auch wenn alle Mieter oder Eigentümer zustimmen.

 

3.2 Was ist eine umfassende Sanierung?

 

Die Sanierung gilt als umfassend, wenn durch eine oder mehrere der angeführten Maßnahmen folgender energetischer Standard erreicht wird:

 

• Reduktion des Heizwärmebedarfes durch die Sanierungsmaßnahmen auf maximal 75 kWh/m2a bei einem Oberflächen-Volumsverhältnis ≥ 0,8 bzw. auf maximal 35 kWh/m2a bei einem Oberflächen-Volumsverhältnis des Gebäudes ≤ 0,2 (Zwischenwerte werden linear interpoliert) oder

 

• Reduktion des Heizwärmebedarfes auf maximal 50 % des Heizwärmebedarfs vor der Sanierung (Reduktion des Heizwärmebedarfes um mindestens 50%).

 

3.3 Was ist eine Einzelmaßnahme?

 

Als Einzelmaßnahme wird eine thermische Sanierung gesehen, wenn eine Reduktion des Heizwärmebedarfs um zumindest 10 % erzielt wird und nicht die Kriterien einer umfassenden Sanierung erreicht werden.

 

3.4 Was ist bei der Umsetzung von zwei Einzelmaßnahmen zu beachten?

 

Die Reduktion des Heizwärmebedarfs um zumindest 20 % muss erzielt werden (und die Kriterien einer umfassenden Sanierung werden nicht erreicht).

 

3.5 Welche Umstellungen meines Wärmeerzeugungssystems sind förderungsfähig?

 

• Einbindung einer thermischen Solaranlage in das bestehende Heizungssystem

 

• Umstieg auf Holzzentralheizungsgeräte

 

• Einbau von Wärmepumpen

 

• Umstieg auf Erdgas-Brennwertkessel in Kombination mit Einbindung einer thermischen Solaranlage

 

Achtung: Beachten Sie die weiteren Fördervoraussetzungen für diese Maßnahmen!

 

3.6 Woher weiß ich, ob ich eine umfassende Sanierung, Einzelmaßnahme oder Umstellung im Wärmeerzeugungssystem beantragen soll?

 

Nach Berechnung des Energieausweises wird durch den Aussteller des Energieausweises das „Beiblatt zum Energieausweis“ ausgefüllt. Dieser Aussteller bestätigt Ihnen auch, ob Ihr Gebäude nach Umsetzung der Maßnahmen die Kriterien für eine umfassende Sanierung, eine Einzelmaßnahme oder zwei Einzelmaßnahmen erfüllt bzw. ob Ihr Gebäude bereits einen guten Standard aufweist und somit eine Veränderung im Wärmeerzeugungssystem beantragt werden kann.

 

3.7 Welche U-Werte müssen eingehalten werden?

 

Bei der umfassenden Sanierung sind keine speziellen U-Werte einzuhalten. Für die Einzelmaßnahme gelten folgende Maximalwerte:

 

• Dämmung der Außenwände: U-Wert nach Sanierung maximal 0,25 W/m²K

 

• Dämmung der obersten Geschossdecke bzw. des Daches: U-Wert nach Sanierung maximal 0,20 W/m²K

 

• Dämmung der untersten Geschossdecke bzw. des Kellerbodens: U-Wert nach Sanierung maximal 0,35 W/m²K

 

• Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren: U-Wert nach Sanierung maximal 1,35 W/m²K

 

 

3.8 Werden auch Wohnungstüren gefördert?

 

Türen können nur gefördert werden, wenn es Außentüren sind (z. B auf einen Balkon). Wohnungseingangstüren, die in ein Stiegenhaus gehen, können nicht gefördert werden.

 

3.9 Kann der Fenstertausch in einem Wintergarten gefördert werden?

 

Ja, aber nur dann, wenn der Wintergarten bisher beheizbar war und zukünftig auch beheizt wird.

 

3.10 Kann die Verglasung der Loggia gefördert werden?

 

Ja, aber nur dann, wenn die Loggia bisher beheizbar war und zukünftig auch beheizt wird.

 

3.11 Können auch nur die Materialen gefördert werden?

 

Nein, eine Rechnung von einem Professionisten über die Arbeitszeit muss vorgelegt werden. Sollten Sie eine Rechnung eines Baumarktes bzw. eines Baustoffhändlers haben, benötigen Sie zusätzlich auch eine Rechnung eines Professionisten über den Einbau dieser Materialien.

 

3.12 Wird die Dämmung von Balkonen gefördert?

 

Das kommt darauf an. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern kann diese Maßnahme bei der Sanierung der Außenwände beantragt werden. Wenn es sich um die Sanierung einer Wohnung handelt, kann die Dämmung von Balkonen nicht gefördert werden, auch wenn alle Mieter oder Eigentümer zustimmen.

 

3.13 Welche Solaranlagen werden gefördert?

 

Solaranlagen können ab 20 m² Kollektorfläche (bzw. ab 8 m² Kollektorfläche in Kombination mit Gas-Brennwertgeräten) gefördert werden, wenn die Kollektoren nach der Solar-Keymark-Richtlinie geprüft sind. Eine Liste der in Frage kommenden Kollektortypen finden Sie unter http://www.estif.org/solarkeymark/Links/Internal_links/ database/collector-database-updated.htm.

 

3.14 Ich habe eine bestehende Solaranlage, die kleiner ist als in den Anforderungen. Muss ich eine komplett neue Solaranlage errichten?

 

Nein. Sie müssen nur die zusätzlichen Quadratmeter errichten Bei Solaranlagen müssen Sie die zumindest die Differenz bis zu 20 m² Kollektorfläche errichten. Bei Gas-Brennwertgeräten müssen Sie die zumindest die Differenz bis zu 8 m² Kollektorfläche errichten.

 

3.15 Kann auch eine Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung gefördert werden?

 

Nein, Solaranlagen zur ausschließlichen Warmwasseraufbereitung können nicht gefördert werden; dies stellt keine Maßnahme zur thermischen Sanierung eines Gebäudes dar.

 

3.17 Welche Wärmepumpen werden gefördert?

 

Wärmepumpen mit einer Jahresarbeitszahl von mindestens 4,0 können gefördert werden. Angaben zur Jahresarbeitszahl erhalten Sie von Ihrem Wärmepumpenanbieter. Üblicherweise wird die Berechnung nach der VDI-Richtlinie 4650 Blatt 1 (aktueller Stand März 2009) durchgeführt. Bei Luftwärmepumpen ist die Jahresarbeitszahl bei einer Heizgrenztemperatur von +15°C und einer Normaußentemperatur von -10°C zu ermitteln.

 

3.18 Welche Erdgas-Brennwertkessel werden gefördert?

 

Erdgas-Brennwertkessel werden gefördert, wenn das Wärmeverteilsystem mit einer maximalen Vorlauftemperatur von 40°C betrieben wird. Eine weitere Voraussetzung ist die Einbindung einer thermischen Solaranlage mit einer Bruttokollektorfläche von mindestens 8 m² in das Wärmeerzeugungssystem. Wird diese Solaranlage neu errichtet und zur Förderung eingereicht, muss der eingesetzte Solarkollektor von einer anerkannten Prüfstelle entsprechend der Solar-Keymark-Richtlinie geprüft sein. Eine Liste der in Frage kommenden Kollektortypen findet sich unter http://www.estif.org/solarkeymark/Links/Internal_links/database/collector-database-updated.htm.

 

 

 

4 Fristen

 

4.1 Wann kann ich mit der Maßnahme beginnen?

 

Ab dem Zeitpunkt, wo das vollständige Förderungsansuchen bei der Bausparkasse eingelangt ist.

 

4.2 In welchem Zeitraum läuft die Förderaktion „Sanierungsscheck“?

 

Die Förderaktion läuft vom 14.04.2009 bis zum 31.12.2010 (Einreichdatum).

 

4.3 Bis wann muss ich meine Maßnahme umsetzen?

 

• Förderungszusagen bis zum 31.12.2010: Die geförderten Maßnahmen sind längstens zwölf Monate nach Förderungszusage umzusetzen und abzurechnen.

 

• Förderungszusage nach dem 31.12.2010: Die geförderten Maßnahmen sind bis spätestens 31.12.2011 umzusetzen und abzurechnen.

 

 

4.4 Können Maßnahmen gefördert werden, die bereits vor dem Einreichen durchgeführt wurden?

 

Leider nicht. Im Rahmen der Förderaktion „Sanierungsscheck“ können nur Maßnahmen gefördert werden, wenn das Förderungsansuchen zuvor eingereicht wurde. Die einzige Ausnahme sind immaterielle Leistungen wie z. B. der Energieausweis oder Planungsleistungen. Diese Leistungen können auch anerkannt werden, wenn sie vor dem Einreichen erbracht wurden.

 

4.5 Können Maßnahmen gefördert werden, die bereits vor dem 14.04.2009 durchgeführt wurden?

 

Leider nicht. Im Rahmen der Förderaktion „Sanierungsscheck“ können nur Maßnahmen gefördert werden, wenn das Förderungsansuchen zuvor eingereicht wurde. Der früheste Antrag auf Förderung kann am 14.04.2009 gestellt werden. Die einzige Ausnahme sind immaterielle Leistungen wie z. B. der Energieausweis oder Planungsleistungen: Diese Leistungen können auch anerkannt werden, wenn sie vor dem 14.04.2009 erbracht wurden.

 

4.6 Kann ich bereits vor Einreichung des Förderungsantrages den Auftrag für die Sanierung erteilen?

 

Ja. Stichtag für den Beginn der Maßnahme ist die Lieferung von Materialien bzw. der Baubeginn.

 

4.7 Kann ich bereits vor Einreichung des Förderungsantrages eine Anzahlung tätigen?

 

Ja. Stichtag für den Beginn der Maßnahme ist die Lieferung von Materialien bzw. der Baubeginn.

 

4.8 Die Baugenehmigung für mein Gebäude wurde nach dem 31.12.1998 erteilt – kann ich trotzdem eine Förderung in Ansprüch nehmen?

 

Leider nein. Eine wesentliche Förderungsvorausstzung ist, dass die Baubewilligung für das betreffende Gebäude spätestens am 31.12.1998 rechtskräftig erteilt worden ist.

 

4.9 Mein Gebäude ist so alt, dass keine Baugenehmigung für das Objekt existiert. Was kann ich tun?

 

Falls eine Baubewilligung wegen des Alters des Gebäudes nicht existiert, ist das am Energieausweis angegebene Jahr bzw. eine plausible Schätzung (z.B. 1900) anzugeben.

 

4.10 Wie alt darf mein Energieausweis sein?

 

Der Energieausweis darf zum Zeitpunkt der Antragstellung (Einlangen des vollständigen Förderungsantrages bei der Bausparkasse) nicht älter als zwölf Monate sein.

 

4.11 Wann wird die Förderung ausbezahlt?

 

Nach Einlangen der vollständigen und korrekten Unterlagen (Endabrechnung, Rechnungen in Kopie, Beiblatt zum Energieausweis, sofern die Maßnahme nicht wie ursprünglich eingereicht, umgesetzt wurde) wird die Förderung auf das angegebene Konto überwiesen.

 

 

 

5 Einreichung / benötigte Unterlagen

 

5.1 Welche Unterlagen benötige ich für die Einreichung einer Förderung?

 

• Ein vollständig ausgefülltes Förderansuchen mit folgenden Beilagen in Kopie

 

• Beiblatt zum Energieausweis

 

• Kostenvoranschläge für die beantragte Maßnahme

 

• Amtlicher Lichtbildausweis

 

• Rechnung eines Energieausweises (wenn Sie diese Kosten beantragen wollen)

 

Der Energieausweis selbst ist nicht vorzulegen.

 

5.2 Ist es sinnvoll ein unvollständiges Ansuchen abzuschicken?

 

Nein. Die Anträge werden erst erfasst, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen. Erst mit der Nachreichung der letzten Unterlagen, die die Vollständigkeit des Förderungsansuchens herstellen, können Sie mit der Maßnahme beginnen.

 

5.3 Müssen die Unterlagen im Original oder in Kopie vorgelegt werden?

 

Bitte senden Sie uns nur Kopien. Alle Unterlagen, die Sie uns senden werden gescannt und danach vernichtet. Aus diesem Grund können Ihnen später keine Originale retourniert werden.

 

5.4 Brauche ich einen Energieausweis?

 

Ja. Der Energieausweis ist eine Förderungsvoraussetzung. Dieser dient zum Ausfüllen des Beiblattes zum Energieausweis. Der Energieausweis selbst ist aber bei der Einreichung des Förderungsantrages nicht vorzulegen.

 

5.5 Wird ein Zertifikat des Energiesparverbandes als Energieausweis anerkannt?

 

Nein, diese Art von Zertifikaten wird nur bei gewissen Landesförderungen (OÖ, Stmk., Vorarlberg) anerkannt. Für die Bundesförderung „Sanierungsscheck“ stellt der Energieausweis eine Förderungsvoraussetzung dar.

 

5.6 Woher bekomme ich einen Energieausweis?

 

Die Befugten, die Energieausweise ausstellen dürfen, finden Sie unter http://wko.at/wknoe/rp/Energieausweis.pdf.

 

5.7 Ich habe bereits einen Energieausweis – wie alt darf dieser sein?

 

Der Energieausweis darf zum Zeitpunkt der Antragstellung (Einlangen des vollständigen Förderungsantrages bei der Bausparkasse) nicht älter als zwölf Monate sein.

 

5.8 Welche Unterlagen benötige ich für die zur Auszahlung der Förderung?

 

• Das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Endabrechungsformular (wird Ihnen gemeinsam mit dem „Sanierungsscheck“ zugesandt);

 

• Alle die geförderte Anlage betreffenden Rechungen von befugten Unternehmern (in Kopie);

 

• Das Beiblatt zum Energieausweis, soferne die Maßnahme nicht wie ursprünglich eingereicht, umgesetzt wurde.

 

 

 

6 Ablauf / Abwicklung

 

6.1 Wo stelle ich das Förderungsansuchen?

 

Formblätter zur Antragstellung sind bei allen Bankfilialen und Bausparkassen erhältlich und können dort eingereicht werden. Die Abwicklung erfolgt sodann über folgende Bausparkassen:

 

• Allgemeine Bausparkasse reg.Gen.m.b.H., Liechtensteinstraße 111-115, 1091 Wien; Tel.: 050 400 46-455

 

• Bausparkasse der österreichischen Sparkassen AG, Beatrixgasse 27, 1031 Wien; Tel.: 050 100-29800

 

• Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft mbH, Wiedner Hauptstraße 94, 1050 Wien; Tel.: 01/546 46-53

 

• Bausparkasse Wüstenrot-AG, Alpenstraße 70, 5033 Salzburg; Tel.: 05 7070-126

 

6.2 Wie oft kann diese Förderung beantragt werden?

 

Jeder Förderungswerber kann nur einmal eine Sanierungsscheck-Förderung erhalten.

 

6.3 Was wird gefördert?

 

Die Kosten des Energieausweises können in Zusammenhang mit einer der unten angeführten Maßnahme gefördert werden.

 

Wenn eine umfassende Sanierung durchgeführt wird, kann weiters gefördert werden:

Die Dämmung der Außenwände, Dämmung der obersten Geschossdecke bzw. des Daches, Dämmung der untersten Geschossdecke bzw. des Kellerbodens, Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren, Solaranlagen, Holzzentralheizungssysteme, Wärmepumpen und Erdgas-Brennwertkessel in Kombination mit Solaranlagen. Weitere Details zu diesem Punkt finden Sie unter 3 Fragen zur Förderungsfähigkeit der Maßnahme.

 

Wenn eine Einzelmaßnahme umgesetzt wird, kann weiters gefördert werden:

Entweder die Dämmung der Außenwände oder die Dämmung der obersten Geschossdecke bzw. des Daches oder die Dämmung der untersten Geschossdecke bzw. des Kellerbodens oder die Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren. Weitere Details zu diesem Punkt finden Sie unter 3 Fragen zur Förderungsfähigkeit der Maßnahme.

 

Wenn zwei Einzelmaßnahmen umgesetzt werden:

Es sind zwei Dämmmaßnahmen förderungsfähig (Dämmung der Außenwände, Dämmung der obersten Geschossdecke bzw. des Daches, Dämmung der untersten Geschossdecke bzw. des Kellerbodens, Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren). Weitere Details zu diesem Punkt finden Sie unter 3 Fragen zur Förderungsfähigkeit der Maßnahme.

 

Wenn eine Änderung im Wärmeerzeugungssystem umgesetzt wird, können weiters gefördert werden:

Solaranlagen, Holzzentralheizungssysteme, Wärmepumpen und Erdgas-Brennwertkessel in Kombination mit Solaranlagen. Weitere Details zu diesem Punkt finden Sie unter 3 Fragen zur Förderungsfähigkeit der Maßnahme.

 

6.4 Wie hoch ist die Förderung?

 

Die Förderung beträgt 20 % aber maximal

 

• EUR 5.000,- bei einer umfassenden Sanierung, Umsetzung einer oder von zwei Einzelmaßnahmen bzw.

 

• EUR 2.500,- wenn eine Umstellung von Wärmeerzeugungssystemen beantragt wird.

 

6.5 Wird die Mehrwertsteuer gefördert?

 

Ja.

 

6.6 Kann ich die Bundesförderung parallel zu einer Landesförderung beanspruchen?

 

Ja! Es können zusätzlich Landesförderungen beansprucht werden.

 

6.7 Kann ich die Bundesförderung parallel zu einer anderen Bundesförderung beanspruchen?

 

Nein! Es können keine weiteren Bundesförderungen beansprucht werden.

 

6.8 Wann wird die Förderung ausbezahlt?

 

Nach Einlangen der vollständigen und korrekten Unterlagen (Endabrechnung, Rechnungen in Kopie, Beiblatt zum Energieausweis, sofern die Maßnahme nicht wie ursprünglich eingereicht, umgesetzt wurde) wird die Förderung auf das angegebene Konto überwiesen.

 

6.9 Was passiert, wenn keine Mittel zur Förderung mehr vorhanden sind?

 

Die gesamten Mittel zur Förderung von „Thermische Sanierungen privater Wohnbau“ betragen EUR 50 Millionen. Die Förderungen werden nach Maßgabe der verfügbaren Mittel für vollständige Anträge in der Reihenfolge des Einlangens bei der Abwicklungsstelle gewährt. Wenn die Mittel ausgeschöpft sind, besteht keine weitere Förderungsmöglichkeit für neu eingereichte Förderungsansuchen.

 

6.10 Ich habe eine Firma. Kann meine Firma mir als Privatperson eine Rechnung stellen?

 

Ja. Wenn Sie z.B. ein Bauunternehmen haben, können Sie von diesem Unternehmen sich als Privatperson eine Rechnung stellen. Diese muss allerdings auch von der Privatperson bezahlt werden.

 

6.11 Kann die Maßnahme auch von einem ausländischen Unternehmen durchgeführt werden?

 

Ja, die Sanierungsmaßnahmen können auch von einem Unternehmen durchgeführt werden, das im Ausland seinen Firmensitz hat.

 

 

 

7 Allgemeine Fragen

 

7.1 Wer kann mir weitere Fragen zum Sanierungsscheck beantworten?

Für weitere Fragen stehen Ihnen folgende Bausparkassen zur Verfügung:

 

• Allgemeine Bausparkasse reg.Gen.m.b.H., Liechtensteinstraße 111-115, 1091 Wien; Tel.: 050 400 46-455

 

• Bausparkasse der österreichischen Sparkassen AG, Beatrixgasse 27, 1031 Wien; Tel.: 050 100-29800

 

• Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft mbH, Wiedner Hauptstraße 94, 1050 Wien; Tel.: 01/546 46-53

 

• Bausparkasse Wüstenrot-AG, Alpenstraße 70, 5033 Salzburg; Tel.: 05 7070-126

 

 

7.2 An wen können sich Erzeuger / Erfinder von Produkten zur thermischen Sanierung wenden?

 

Erzeuger / Erfinder von Produkten können sich wegen ihrer Produkte an die Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) wenden.